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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010)
§ 13. Verfahren für unvollständige Maschinen
(1)Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B (Anhang VII Teil B der Maschinen-Richtlinie) erstellt werden;
die Montageanleitung gemäß Anhang VI (Anhang VI der Maschinen-Richtlinie) erstellt wird;
eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B (Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Maschinen-Richtlinie) ausgestellt wurde.
(2)Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beizufügen und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.