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Thema
- (1) Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes (1)
- (4) Gefahrenverhütung Gefahrenverhütung (4)
- (1) Information, Unterweisung, Beteiligung Information, Unterweisung, Beteiligung (1)
- (2) Arbeitsstätten Arbeitsstätten (2)
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(20)
Arbeitsmittel
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(20)
- (1) MSV und AM-VO MSV und AM-VO (1)
- (6) Die neue Maschinenprodukteverordnung Die neue Maschinenprodukteverordnung (6)
- (3) Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln (3)
- (5) Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz (5)
- (4) Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit (4)
- (6) Arbeitsstoffe Arbeitsstoffe (6)
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(9)
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
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(9)
- (1) Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge (1)
- (1) Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz (1)
- (4) Physikalische Einwirkungen Physikalische Einwirkungen (4)
- (1) Bildschirmarbeit Bildschirmarbeit (1)
- (1) Persönliche Schutzausrüstung Persönliche Schutzausrüstung (1)
- (4) Gesundheitsüberwachung Gesundheitsüberwachung (4)
- (4) Präventivdienste Präventivdienste (4)
- (25) Brandschutz Brandschutz (25)
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(14)
Themen des Arbeitsschutzes
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(14)
- (1) Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis (1)
- (2) Gesunde Raumluft Gesunde Raumluft (2)
- (2) Psychische Erkrankungen Psychische Erkrankungen (2)
- (3) Sicherheits- und Gesundheitsmanagement Sicherheits- und Gesundheitsmanagement (3)
- (3) Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3)
- (1) Betriebliches Übergangsmanagement Betriebliches Übergangsmanagement (1)
- (1) Materialien Materialien (1)
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Kategorie
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Datum
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Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Artikel 84
Ernennung des Direktors
idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2007
(1) Der Direktor der Agentur wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union, in anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen oder im Internet vorgeschlagenen Liste von Bewerbern ernannt.
Der Direktor wird auf der Grundlage von Verdienst und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfertigkeiten sowie seiner einschlägigen Erfahrung im Bereich der Sicherheit bzw. Regulierung chemischer Stoffe ernannt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
Der Verwaltungsrat kann den Direktor nach demselben Verfahren seines Amtes entheben.
Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, möglichst bald eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.
(2) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.