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- (4) Gefahrenverhütung Gefahrenverhütung (4)
- (1) Information, Unterweisung, Beteiligung Information, Unterweisung, Beteiligung (1)
- (2) Arbeitsstätten Arbeitsstätten (2)
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Arbeitsmittel
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- (1) MSV und AM-VO MSV und AM-VO (1)
- (6) Die neue Maschinenprodukteverordnung Die neue Maschinenprodukteverordnung (6)
- (3) Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln (3)
- (5) Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz (5)
- (4) Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit (4)
- (6) Arbeitsstoffe Arbeitsstoffe (6)
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(9)
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
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(9)
- (1) Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge (1)
- (1) Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz (1)
- (4) Physikalische Einwirkungen Physikalische Einwirkungen (4)
- (1) Bildschirmarbeit Bildschirmarbeit (1)
- (1) Persönliche Schutzausrüstung Persönliche Schutzausrüstung (1)
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- (25) Brandschutz Brandschutz (25)
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Themen des Arbeitsschutzes
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- (1) Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis (1)
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Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag
Verhinderung von Feuer- und Rauchausbreitung, Brandbekämpfung
Brandabschnitte
Um die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb von Bauwerken auf eine akzeptable Fläche zu begrenzen, wird die höchstzulässige Netto-Grundfläche von Brandabschnitten festgelegt. Die Längsausdehnung eines Brandabschnitts darf in allen Fällen maximal 60 m betragen. Bei Wohnnutzung gibt es darüber hinaus seit der Novelle 2015 keine weiteren Vorgaben. Bei Büronutzung bzw büroähnlicher Nutzung ist eine Netto-Grundfläche pro Brandabschnitt von höchstens 1.600 m² zulässig. Für alle anderen Nutzungen, für welche die OIB-Richtlinie 2 keine gesonderten Bestimmungen vorsieht, liegt diese maximale Fläche bei 1.200 m². Außer bei Wohnnutzung darf sich ein Brandabschnitt über nicht mehr als vier oberirdische Geschoße erstrecken. Aufgrund der erschwerten Einsatzbedingungen für die Feuerwehr in unterirdischen Geschoßen wird hier die Brandabschnittsfläche auf maximal 800 m² beschränkt. Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbildende Bauteile (zB Wände, Decken) gegeneinander abzugrenzen.