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Gefahrenverhütung
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Arbeitsstoffe
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Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
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Bauarbeiten
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Themen des Arbeitsschutzes
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WEKA (bli) | News | 23.05.2011
Alkohol am Arbeitsplatz – Rechtliche Bestimmungen
Im Arbeitnehmerschutz und im Sozialversicherungsrecht gibt es einige Bestimmungen in Bezug auf Alkohol am Arbeitsplatz. Ist der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit generell verboten?
Alkohol – Arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften
Gemäß § 15 Abs 4 ASchG dürfen sich ArbeitnehmerInnen nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. ArbeitnehmerInnen, die trotz vorangegangener Aufklärung und schriftlicher Ermahnung gegen diese Bestimmung verstoßen, haben mit Verwaltungsstrafen von bis zu 218 Euro zu rechnen.
Für Tätigkeiten wie zB Glaser-, Maler- oder Anstreicharbeiten, für die die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) gilt, bestehen noch strengere Bestimmungen. So ist für diese Tätigkeiten der Genuss von alkoholhältigen Getränken während der Arbeitszeit zur Gänze verboten (§ 156 Abs 5 BauV). ArbeitnehmerInnen, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die Baustelle nicht betreten.
Alkohol – Gesetzliche Unfallversicherung
Als Arbeitsunfälle gelten jene Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Somit gelten auch Unfälle, die auf den Weg zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte weg als Arbeitsunfälle.
Kommt es unter Einfluss von Alkohol zu einem Unfall im Arbeitsumfeld, der Verletzte oder sogar Tote mit sich zieht, besteht nach Rechtssprechung keine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn rechtlich eindeutig hervorgeht, dass die Ursache für den Unfall die Alkoholisierung von ArbeitnehmerInnen war. Die Beweislast, dass die Alkoholisierung nicht die wesentliche Ursache für den Unfall war, liegt dabei beim Versicherten.
Alkohol – Gesetzliche Krankenversicherung
Für den Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit, die unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften ist, haben Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld. Eine Krankheit gilt dann als unmittelbare Folge von Trunkenheit, wenn sie auf das unter Alkoholeinfluss gesetzte Verhalten zurückzuführen ist oder nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen als wahrscheinliche Folge dieses Verhaltens anzusehen ist.
Alkohol – Die wichtigsten Rechtsgrundlagen auf einen Blick
- § 15 Abs 4, § 130 Abs 4 Z 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 1, § 5 Abs 3, § 156 Abs 5 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
- § 175, § 120 Abs 1 Z 1, § 142 Abs 1, § 256 Abs 1, § 271 Abs 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)