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Erläuterungen
Die Arbeitsmittelverordnung regelt die Benützung von Arbeitsmitteln (allgemeine Grundsätze, Information und Unterweisung, Prüfpflichten und -befugnisse, spezielle Regelungen für bestimmte Arbeitsmittel wie zB Krane, Hebebühnen, Arbeitskörbe). Beschaffenheitsanforderungen zu Konstruktion, Bau oder weiteren Schutzmaßnahmen sind nur für Arbeitsmittel vorgesehen, für die keine gewerberechtlichen Inverkehrbringervorschriften wie zB MSV, GSV oder SSV gelten (das sind Leitern, Gerüste) sowie für ältere Arbeitsmittel, die zB vor der MSV in Verkehr gebracht wurden. Mit In-Kraft-Treten der AM-VO zum 01.07.2000 sind bis dahin weitergeltende, durch das ASchG vorläufig übergeleitete Verordnungen außer Kraft getreten (ua ADSV, AMGSV, Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, Eisen- und Stahlhüttenverordnung, Azetylenverordnung sowie einzelne Bestimmungen der AAV und Steinbruchverordnung).
Die AM-VO setzt die Mindestvorgaben insbesondere der Arbeitsmittel-Richtlinie 89/655/EWG um und gilt für alle Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, auf die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) anzuwenden ist. Die AM-VO sieht keine Ausnahme für Baustellen vor (nur für jene Arbeitsmittel, die ausschließlich auf Baustellen verwendet werden, gelten die baustellenspezifischen Sonderregelungen der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV).
Mit der Novelle BGBl II Nr 313/2002 erfolgte eine Vereinheitlichung der Prüfbestimmungen von Arbeitsmitteln, die seit 10. August 2002 nunmehr zur Gänze in der AM-VO geregelt sind (bis dahin geltende Prüfregelungen der BauV wurden aufgehoben). Neu geregelt wurde die Prüfplakette an Arbeitsmitteln – die Aufbewahrung von Prüfbefunden über lediglich wiederkehrende Prüfungen am Einsatzort kann entfallen (va bei kleineren und selbstfahrenden Arbeitsmitteln, § 11 Abs 3a); bei Hubstaplern kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen die Nachrüstung mit Überroll- oder Kippschutz entfallen (§ 53 Abs 3a).
Die AM-VO-Novelle durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl II Nr 309/2004, dient der formellen Bereinigung aufgrund der mit 01.08.2004 in Kraft getretenen VEXAT-Schutzvorschriften bei explosionsfähigen Atmosphären.
Die AM-VO-Novelle BGBl II Nr 21/2010 ist mit 01.02.2010 in Kraft getreten und passt die AM-VO an den seit dem Jahr 2000 geänderten aktuellen Stand der Technik an (ua ÖNORM Z 1600). Im Bereich der Arbeitsmittelprüfungen erfolgen Präzisierungen, ua Entfall der gesonderten Abnahmeprüfung für Turmdrehkrane (§ 7 Abs 1 Z 1), künftig Miterledigung der wiederkehrenden Prüfung eingebauter kraftbetriebener Türen und Tore mit der Prüfung der selbstfahrenden Arbeitsmittel (§ 8 Abs 5). Der Arbeitsmittel-Prüferkreis wird vereinheitlicht (§ 7, Neubezeichnung Ingenieurbüros – Beratende Ingenieure, Inspektionsstellen nach der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009). Angepasst werden weiters Bestimmungen über schriftliche Betriebsanweisungen bzw Unterweisung (§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, § 29 Bolzensetzgeräte), die Beschaffenheit von vor 1993 in Verkehr gebrachten Arbeitsmitteln (Neugliederung des 4. Abschnitts, ua § 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln, § 42 Steuersysteme, § 43 Gefahrenstellen) und über die Verwendung von Leitern (zB maximale Länge von Anlegeleitern 8m – § 36 Abs 1 Z 3). Neuregelungen zu Schutzeinrichtungen erfolgen unter Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus. Die Novelle bereinigt weiters Redaktionsversehen und Verweise auf die inzwischen geänderte Rechtslage (HBV 2009, Seilbahngesetz 2003 – zuvor Eisenbahngesetz). Klargestellt wird ua, dass die Fahrbewilligung nur für das Lenken im innerbetrieblichem Verkehr (Arbeitsstätten, Baustellen) erforderlich ist, nicht für der StVO unterliegende öffentliche Verkehrsflächen (§ 33 Abs 1; Abs 2 Unterweisung vor Erteilung der Fahrbewilligung). Der neue Anhang C ersetzt die bisherigen Anhänge 1 bis 4.