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Renate Novak - Eva Maria Marat - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Erläuterungen – MSchG

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) gilt für fast alle Arbeitsverhältnisse und Arbeitnehmerinnen – auch für Heimarbeiterinnen –, unabhängig davon, ob es sich um Erwachsene, Lehrlinge oder Jugendliche handelt. Ausnahmen s § 1 Abs 2 – keine Geltung für Dienstnehmerinnen nach dem Landarbeitsgesetz 1984 und für Landes- oder Gemeindebedienstete, die nicht in Betrieben tätig sind; nach § 2 gilt das MSchG ganz oder teilweise für bestimmte Arbeitnehmerinnen.

Das MSchG regelt arbeitsrechtliche Belange wie zB Meldung einer Schwangerschaft, Kündigungs- und Entlassungsschutz, Karenz oder Teilzeitbeschäftigung, enthält aber auch öffentlich-rechtliche ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen:

Abschnitt 2 regelt den besonderen Schutz bei der Beschäftigung von werdenden oder stillenden Müttern:

  • Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren (Evaluierung von Frauenarbeitsplätzen), Pflichten der DienstgeberInnen (§ 2a)
  • Maßnahmen bei Gefährdung (§ 2b)

Abschnitt 3 regelt:

  • Beschäftigungsverbote für werdende Mütter (§§ 3 f), stillende Mütter (§ 4a) und nach der Entbindung (§ 5)
  • Verbot der Nachtarbeit (§ 6), der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 7), der Überstundenleistung (§ 8)
  • Ruhemöglichkeit (§ 8a)
  • Stillzeit (§ 9)

Abschnitt 11 regelt ua die Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften (§ 35) sowie die Strafbestimmungen (§ 37).

Die Novelle des MSchG durch das 2. Stabilitätsgesetz – 2. StabG 2012, BGBl I Nr 35/2012, 6. Hauptstück, 4. Abschnitt steht im Zusammenhang mit der Organisationsreform der Arbeitsinspektion. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im BMVIT wurde aufgelöst (Außerkrafttreten des VAIG 1994 mit 1. Juli 2012) und in die Arbeitsinspektion im BMASK integriert, was zahlreiche Rechtsanpassungen erforderlich machte (Art 58 bis 79). Mit Art 63 werden die MSchG-Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit an diesen Aufgabenübergang angepasst (§ 35 Abs 1, § 36), und es entfällt neben terminologischen Anpassungen die Vollzugskompetenz der Verkehrsministerin (BMVIT, nunmehr BMASK).

Die Novelle BGBl I 149/2015 enthält folgende Neuerungen im Bereich Mutterschutz:

  • Geltung der Beschäftigungsverbote auch für freie Dienstnehmerinnen
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz auch bei Fehlgeburt
  • Untergrenze der Wochenarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung 12 Stunden
  • Möglichkeit für Karenz und Teilzeitbeschäftigung für Pflegemütter auch ohne Adoptionsabsicht

Mit der Novelle des BGBl I Nr 162/2015, die am 01.01.2016 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber einen Karenzanspruch für Pflegeeltern geschaffen, auch wenn diese bloß die Pflege übernehmen und keine Adoptionsabsicht aufweisen, solange aus der Pflegeübernahme kein Entgelt bezogen wird.

Auch die Möglichkeit, eine Karenz von 6 Monaten in Anspruch zu nehmen, wenn man ein Kind zwischen 2 und 7 Jahren adoptiert, wurde auf Pflegemütter ausgeweitet. Dabei beginnt die Karenz entweder am Tag der Adoption oder der Übernahme der unentgeltlichen Pflege oder direkt im Anschluss an die Karenz des Adoptiv- oder Pflegeelternteils, außer wenn der andere (Adoptiv- oder Pflege)Elternteil keinen Karenzanspruch hat. In einem solchen Fall steht es der Dienstnehmerin offen, zu einem späteren Zeitpunkt in Karenz zu gehen.

Durch das Deregulierungsgesetz, BGBl I Nr 40/2017, entfällt mit 01.07.2017 die Auflagepflicht des Mutterschutzgesetzes 1979.

Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBl I Nr 126/2017, kommt es ab 01.08.2017 zu mehreren kleinen Änderungen im MSchG:

  • Fachärzte und Fachärztinnen können von nun an selbst Freistellungszeugnisse nach § 3 Abs 3 MSchG ausstellen, wobei die Freistellungsgründe rechtsverbindlich durch Verordnung festzulegen sind.
  • Es wird klargestellt, dass Arbeiten, bei denen Schwangere gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, unter das Beschäftigungsverbot nach § 4 MSchG fallen.
  • Bescheidverfahren sollen durch folgende Regelungen reduziert werden:
    • Schwangere Künstlerinnen benötigen für Arbeit bis 24:00 Uhr keine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung des Arbeitsinspektorats und
    • Dienstnehmerinnen, die ausschließlich Arbeiten am Wochenende oder an Feiertagen verrichten, werden grundsätzlich vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen