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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

Erläuterungen – AZG

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) gilt grundsätzlich Arbeitnehmer/innen und für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben – jedoch mit zahlreichen Ausnahmen, vor allem betreffend Beschäftigte im öffentlichen Dienst, leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, Jugendliche, Dienstnehmer/innen nach dem Landarbeitsgesetzes 1984, Hausbesorger/innen und Hausbetreuer/innen, Hausgehilfen/Hausgehilfinnen und Hausangestellte, Heimarbeiter/innen und Arbeitnehmer/innen, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt (§ 1).

Das AZG enthält zahlreiche Ermächtigungen für abweichende Arbeitszeit-Regelungen im Rahmen eines Kollektivvertrags, bei Arbeitszeitfragen muss daher immer ergänzend der jeweilige Branchenkollektivvertrag geprüft werden.

Grundsätzlich können Arbeitszeit-Regelungen auch durch Betriebsvereinbarung zugelassen (§ 1a) werden, wenn

  1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
  2. für die betroffenen Arbeitnehmer/innen mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

Auch unmittelbar im AZG werden Regelungen durch Betriebsvereinbarung ermöglicht.

Im allgemeinen Teil regelt das AZG folgende Themen:

  • Normalarbeitszeit und ihre Verteilung innerhalb der Kalenderwoche oder im Rahmen eines Durchrechnungszeitraums von mehreren Wochen (§§ 4, 5)
    Je nach gewähltem Arbeitszeitmodell kann die max Tagesarbeitszeit grundsätzlich 8, 9 oder 10 Stunden betragen, die max Wochenarbeitszeit 44, 48 oder 50 Stunden. Bei Arbeitsbereitschaft ist eine Tagesarbeitszeit von max 12 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von max 60 Stunden erlaubt, bei Arbeitsbereitschaft mit besonderen Erholungsmöglichkeiten auch 3 mal 24 Stunden pro Woche.
  • Höchstarbeitszeiten (§ 9)
    Die max Tagesarbeitszeit beträgt 10, die max Wochenarbeitszeit 50 Stunden. Weiters darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen (verlängerbar durch Kollektivvertrag) nicht mehr als 48 Stunden betragen.
    Es gibt jedoch abweichende Regelungen, zB bei Überstunden.
  • Überstunden (§ 7)
    5 Überstunden pro Woche plus 5 weitere Stunden aus einem 60-Stunden-Paket pro Kalenderjahr, mit einer max Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und einer max Wochenarbeitszeit von 50 Stunden, sind generell erlaubt.
    Weiters darf mit Betriebsvereinbarung für 24 Wochen im Kalenderjahr (8 Wochen durchgehend, dann 2 Wochen Normalarbeitszeit) die max Tagesarbeitszeit 12 Stunden, die max Wochenarbeitszeit 60 Stunden betragen. Diese Möglichkeit besteht auch mit Einzelvereinbarung, allerdings nur bei Vorliegen einer arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeitsfeststellung.
  • Nachtarbeit (§ 12a, § 12b)
    Für Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig oder mindestens 48 Nächte pro Kalenderjahr mindestens drei Stunden in der Zeit von 22:00 bis 5:00 Uhr arbeiten, besteht – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten und Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz.
    Weiters besteht ein Anspruch auf Untersuchungen bei regelmäßiger Nachtarbeit oder Arbeit in mindestens 30 Nächten für mindestens drei Stunden im Zeitraum 22:00 und 6:00 Uhr.
    Zu den Untersuchungen siehe auch § 5 Abs 3 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung 2008 (VGÜ 2008), Rechtsvorschriften Band 1, Reg 3, Kap 10.
  • Ruhepausen (§ 11)
    Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so muss eine halbe Stunde Ruhepause gewährt werden, teilbar auch in 2 x 15 oder 3 x 10 Minuten. Eine Verkürzung der Ruhepause ist möglich. Arbeitnehmer/innen, die unter das Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) fallen, haben bei Nachtarbeit Anspruch auf eine zusätzliche Ruhepause von 10 Minuten.
  • Ruhezeiten (§ 12)
    Die tägliche Ruhezeit nach einer Tagesarbeitszeit muss 11 Stunden betragen, eine Herabsetzung auf 10 oder 8 Stunden durch Kollektivvertrag oder bei vollkontinuierlichem Schichtbetrieb ist möglich.
    Die wöchentliche Ruhezeit ist im Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl 144/1983 idF BGBl I 71/2013 geregelt.
  • Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit, Schichtarbeit, Dekadenarbeit) und die entsprechenden Arbeitszeitgrenzen
  • Max zulässige Arbeitszeiten bei Arbeits-, Rufbereitschaft und bei Reisezeiten
  • Vertragsrechtliche Regelungen im AZG (Abschnitt 6a)
    Diese Bestimmungen gelten auch für manche Arbeitnehmer/innen, die an sich aus dem Geltungsbereich des AZG fallen, zB für Jugendliche.
    Im Wesentlichen geregelt sind Vereinbarung der Arbeitszeit, Teilzeitarbeit und Zeitguthaben.

Das AZG enthält auch Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer/innengruppen:

  • Lenker/innen von Kraftfahrzeugen – Umsetzung der EU-Verordnungen (EU) Nr 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
  • Arbeitnehmer/innen im Verkehrswesen (Schifffahrt, Luftfahrt, Bahnen)
  • Apothekenleiter/innen und vertretungsberechtigte Apotheker/innen

Weitere Bestimmungen:

  • Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 26)
    Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat klargestellt, dass Beginn und Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit sowie auch Beginn und Ende der Ruhepausen aufzuzeichnen sind. Werden die AZ-Aufzeichnungen vereinbarungsgemäß von den Beschäftigten geführt, so muss der/die Arbeitgeber/in diese anleiten und die Aufzeichnungen kontrollieren. Er/sie bleibt hinsichtlich dieser Verpflichtung verantwortlich.
  • Strafbestimmungen (§ 28)
    Das AZG enthält differenzierte Strafbestimmungen mit %-Zuschlägen bei längeren Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeiten und besondere Strafbestimmungen betreffend die Vorschriften für Lenker/innen.
    Übertretungen der Bestimmungen des AZG sind pro Arbeitnehmer/in zu bestrafen. Dies gilt auch bei Übertretungen betreffend die Aufzeichnungspflichten, sofern durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar ist.

Die Novelle BGBl I 71/2013 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMASK) regelt die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsreform (ab 01.01.2014).

Mit der Novelle BGBl I 94/2014 (Art 4) wurden in § 26 AZG Vereinfachungen für die Arbeitgeber/innen betreffend die Aufzeichnung von Arbeitszeiten und Ruhepausen geschaffen. Diese Bestimmungen treten mit 01.01.2015 in Kraft.
Weiters beinhaltet die Novelle Änderungen zu den Lenkervorschriften, die – wie die Durchführungsrechtsakte zu der neuen EU-Verordnung Nr 165/2015 – frühestens mit 02.03.2015 in Kraft treten.

Die AZG-Novelle BGBl I 152/2015, die mit 01.01.2016 in Kraft trat, enthält Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer/innen in der Gastronomie sowie die – ab 18.02.2016 geltenden – Regelungen betreffend Umsetzung von EU-Richtlinien für Lenker und Luftfahrtunternehmen.

Die Novelle BGBl I 114/2016 beinhaltet Änderungen bei den Ruhezeiten für Lenker von Oberleitungsbuslinien (§ 18a Abs 2), für Lenker von Tourneetransporten (§ 13c Abs 5 und 6) und für Schifffahrtsbetriebe (§ 18 Abs 1 Z4 sowie neuer § 18b). Die Verwaltungsstrafen für schwerste Verstöße wurden mit EUR 400,– bis EUR 3.600,– neu festgelegt (§ 28 Abs 4). Die Änderungen gelten ab 01.01.2017.

Mit der AZG-Novelle in BGBL I 30/2017 (Verlautbarung des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes) werden die Ausnahmen von § 19d Abs 2 und 3 (Vereinbarung von Ausmaß und Lage der Teilzeitarbeit, Mehrarbeit) auch auf das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz erweitert. Die Bestimmung tritt gleichzeitig mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz am 01.07.2017 in Kraft.

Durch das Deregulierungsgesetz, BGBl I Nr 40/2017 entfällt mit 01.07.2017 die Auflagepflicht des Arbeitszeitgesetzes.

Mit BGBl I Nr 126/2017 entfällt die Möglichkeit des Arbeitsinspektorats Ruhepausen von mehr als 30 Minuten anzuordnen. Weiters wird die Meldefrist für den Entfall der Arbeitszeithöchstgrenzen bzw der Mindestgrenzen für Ruhezeiten und Ruhepausen in außergewöhnlichen Fällen von 4 auf zehn Tage verlängert.