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Dokument-ID: 1281926
Hitzeschutzverordnung (Hitze-V)
§ 7. Information und Unterweisung
Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
- Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
- Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
- Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
- Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.