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Neu Dokument-ID: 1047115

Vorschrift

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Versagerbeseitigung

idF BGBl. II Nr. 185/2019 | Datum des Inkrafttretens 03.07.2019

(1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. Einsatz eines Hubschraubers mit
    1. Windenausrüstung oder Lasthaken,
    2. einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
    3. einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
    4. Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
    5. Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
    6. Personentragvorrichtung.
  2. Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
  3. Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.

(2) Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.

(3) § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht.