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Neu Dokument-ID: 1136539

Vorschrift

Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Inhaltsverzeichnis

Artikel 10
Konformität

idF ABl. L 212/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2021

(1) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihren Motoren, Propellern und Teilen wird die Einhaltung des Artikels 9 gemäß den Artikeln 11 und 12 sowie Artikel 15 Absatz 1 sichergestellt.

(2) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Luftfahrzeugen, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen und ihrer nicht eingebauten Ausrüstung wird die Einhaltung des Artikels 9 gemäß den Artikeln 11 bis 16 sichergestellt.