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Dokument-ID: 1136675
Artikel 111
Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Artikel 111
Abhilfe
(1) Vor der Prüfung der Beschwerde gibt die Beschwerdekammer der Agentur Gelegenheit, ihre Entscheidung zu überprüfen. Hält der Exekutivdirektor die Beschwerde für begründet, so hat er die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung durch die Beschwerdekammer zu korrigieren. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Beschwerdeverfahren Beteiligter gegenübersteht.
(2) Wird die Entscheidung nicht korrigiert, so entscheidet die Agentur umgehend, ob sie den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß Artikel 108 Absatz 2 aussetzt.