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Neu Dokument-ID: 1136714

Vorschrift

Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Inhaltsverzeichnis

Artikel 136
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014

idF ABl. L 212/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2021

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wird wie folgt geändert:

„(2) Diese Verordnung gilt für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) erfasste zivile Luftfahrzeuge betreffen.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die unbemannte Luftfahrzeuge betreffen, für die gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 keine Zulassung/kein Zeugnis bzw. keine Erklärung erforderlich ist, sofern das Ereignis oder die anderen sicherheitsbezogenen Informationen, die diese unbemannten Luftfahrzeuge betreffen, keine schwere oder tödliche Verletzung von Personen betreffen und keine anderen Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge betroffen sind.

Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen anwenden, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfasste Luftfahrzeuge betreffen.