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Neu Dokument-ID: 1136715

Vorschrift

Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Inhaltsverzeichnis

Artikel 137
Änderung der Richtlinie 2014/30/EU

idF ABl. L 212/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2021

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/30/EU erhält folgende Fassung:

„b) die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:

i) Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;

ii) unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind.“