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Dokument-ID: 1136593
Artikel 46
Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Artikel 46
Gestaltung von Luftraumstrukturen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Luftraumstrukturen ordnungsgemäß gestaltet, vermessen und validiert werden, bevor sie im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen detaillierten Vorschriften eingesetzt und von Luftfahrzeugen verwendet werden können.