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Neu Dokument-ID: 1136602

Vorschrift

Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Inhaltsverzeichnis

Artikel 54
Befugnisübertragung

idF ABl. L 212/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2021

In Bezug auf Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung oder flugmedizinischen Untersuchung von Fluglotsen eingesetzt werden, sowie in Bezug auf synthetische Übungsgeräte wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf die Ausbildungsorganisationen und die Fluglotsen erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.