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Neu Dokument-ID: 1136658

Vorschrift

Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT II
Interne Strukturen

Artikel 94
Rechtsstellung, Sitz und Außenstellen

idF ABl. L 212/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2021

(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Sitz der Agentur ist Köln, Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Agentur kann in Übereinstimmung mit Artikel 104 Absatz 4 in den Mitgliedstaaten Außenstellen einrichten oder Personal bei den Delegationen der Union in Drittländern unterbringen.

(5) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor rechtlich vertreten.