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Neu Dokument-ID: 1136659

Vorschrift

Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Inhaltsverzeichnis

Artikel 95
Personal

idF ABl. L 212/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2021

(1) Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union • [Fußnote: Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).]  und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2) Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.