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Erlass Lenkzeiten
Text
Ausnahmen im Sinne des Art. 14. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 müssen der EK mitgeteilt werden, um eine europaweit transparente Umsetzung zu ermöglichen. Der Erlass vom 16. März 2020, Geschäftszahl 2020-0.167.286, wird hierzu sowie zur Information für die Transportbranche und ihrer Beschäftigten präzisiert.
Daher wird der zitierte Erlass vom 16.3.2020 hiermit aufgehoben und durch den gegenständlichen Erlass ersetzt.
Angesichts der „Corona-Krise“ mussten einschneidende Maßnahmen verhängt werden, die mit 16.03.2020 in Kraft getreten sind. Dennoch muss die generelle Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaftsbetriebe in gewissem Maße weiterhin sichergestellt sein.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 können die Mitgliedstaaten in dringenden Fällen eine vorübergehende Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen zulassen, über die die Kommission sofort zu unterrichten ist.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) sind somit außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gegeben, die dringend Ausnahmen von den Art. 6 bis 8 dieser Verordnung für nationale und internationale Transporte in folgendem Ausmaß rechtfertigen: GZ. 2020-0.191.650
- Ausnahme von Art. 6 Abs. 1:
Die tägliche Lenkzeit darf 11 Stunden nicht überschreiten. - Ausnahme von Art. 6 Abs. 2:
Die wöchentliche Lenkzeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. - Ausnahme von Art 6 Abs. 3:
Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 100 Stunden nicht überschreiten. - Ausnahme von Art. 7:
Nach einer Lenkdauer von fünfeinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen. - Ausnahme von Art. 8 Abs. 2:
Die tägliche Ruhezeit wird auf 9 Stunden reduziert. - Ausnahme von Art. 8 Abs. 6:
Wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen.
Diese Ausnahmen sind erforderlich, um die infolge der „Corona-Krise“ entstandenen Engpässe zu beseitigen bzw. die allgemeine Versorgung weiterhin aufrecht zu erhalten.
Die Ausnahmen beziehen sich auf den Zeitraum ab 16. März 2020 und wirken somit für 30 Tage bis 14. April 2020.
Für den Bundesminister:
Dr. Wilhelm Kast