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Dokument-ID: 896433
7.2 Abrechnung bei Sonntagsarbeit
Gem § 3 ARG hat jeder Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat („Wochenendruhe“). Arbeiten dürfen in dieser Zeitspanne nur unter bestimmten Bedingungen angeordnet werden.