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Dokument-ID: 897057
6 Betriebliche Kontrollsysteme
Strafbarkeit nach dem Verwaltungsstrafrecht setzt Verschulden des Täters voraus. Der Arbeitgeber hat – sofern er nicht selbst als Einzelunternehmer oder vertretungsbefugtes Organ unmittelbarer Täter ist – aber auch für das Verschulden der Arbeitnehmer einzustehen.