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Dokument-ID: 1051019
13.3 Dienstverhinderung wegen Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Berufskrankheit oder Arbeitsunfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert, so behält er gem § 8 Abs 2a AngG und § 2 Abs 5 EFZG für eine bestimmte Dauer seinen Entgeltanspruch ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer darf die Dienstverhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.