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Dokument-ID: 1051017
13.2 Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unglücksfall
Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Unglücksfall nach Antritt des Dienstverhältnisses an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er gem § 8 Abs 1 AngG und § 2 Abs 1 EFZG für eine bestimmte Dauer seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer darf die Dienstverhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.