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Dokument-ID: 1051013
13 Dienstverhinderung
Allgemeines
„Arbeitsleistung gegen Arbeitsgeld“
§ 8 AngG, § 2 EFZG und § 1154b ABGB normieren Ausnahmen von diesem Grundsatz. Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er für eine gewisse Zeit seinen Anspruch auf das Entgelt. Gleiches gilt auch für Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle.