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Dokument-ID: 896284
1.2 Formvorschriften
Eine bestimmte Form ist für eine Pauschalierungsvereinbarung nicht erforderlich: Sie kann durch Einzelvertrag entweder ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme (vgl aktuell: OGH 29.3.2012, 9 ObA 160/11m). Dem Arbeitnehmer muss aber bei Vertragsabschluss klar erkennbar sein, was mit der gewährten Pauschale abgegolten sein soll (zB Normallohn und Überstundenzuschlag nach § 10 AZG) und dass es sich um eine Pauschalierungsvereinbarung handelt (RIS-Justiz RS0051519).