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8.4.2 Sonderbestimmungen für Handelsangestellte
Allgemeine Regelungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen
Für in Verkaufsstellen beschäftigte Arbeitnehmer gelten im Zusammenhang mit der Wochenendruhe und der Feiertagsruhe Ausnahmen. Unter Verkaufsstellen versteht man ständige und nichtständige für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen. Nicht zu den Verkaufsstellen zählt der Warenverkauf im Rahmen des Gastgewerbes, Tankstellen, Verkaufsstellen im Kasernenbereich und der Marktverkehr. Arbeitnehmer, deren Verkaufsstellen dem Öffnungszeitengesetz unterliegen, dürfen im Rahmen der Öffnungszeiten an Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden. Nach dem Ende der Öffnungszeiten dürfen sie für Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten noch eine weitere Stunde beschäftigt werden. Für Verkaufstätigkeiten iSd ÖZG kommen die Neuregelungen des § 12b Abs 1 ARG ausdrücklich nicht zur Anwendung, eine Beschäftigung an bis zu 4 Wochenenden oder Feiertagen bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf ist daher nicht zulässig.