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Petra Laback - Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Gerichtlich strafbares Verhalten

In Bezug auf das Arbeitszeitrecht kann folgender Straftatbestand von Relevanz werden:

Betrug (§§ 146 f StGB)

Arbeitnehmer sind für die Nichteinhaltung des Arbeitszeitgesetzes iSd § 28 AZG verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. Allerdings kann es unter Umständen zu einer Verantwortlichkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des gerichtlichen Strafrechts gelangen, § 146 StGB bestimmt, dass „wenn jemand mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.“

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