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Melanie Haberer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Teilzeitarbeit

Vorliegen von Teilzeitarbeit

Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen Vollzeitarbeit und Teilzeitarbeit. Teilzeitarbeit ist immer dann gegeben, wenn der Umfang der vereinbarten Arbeitszeit unter der Vollarbeitszeit zurückbleibt. Vollarbeitszeit liegt nach dem gesetzlichen Modell des AZG bei 40 Stunden wöchentlich vor. Setzt der anwendbare Kollektivvertrag allerdings die wöchentliche Arbeitszeit herab (zB auf 38,5 Stunden wie im Handel), bildet diese reduzierte Wochenstundenanzahl den Maßstab für die Beurteilung, ob Vollzeit- oder Teilzeitarbeit gegeben ist. Ein Arbeitnehmer, der im Handel daher eine vertragliche Verpflichtung für 38,5 Wochenstunden eingeht, arbeitet Vollzeit. Man spricht in diesem Zusammenhang von der so genannten Normalarbeitszeit (= Vollzeit).

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