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Petra Laback - Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Arbeitgeber als Normadressat

Adressat des Arbeitszeitgesetzes wie auch der Strafbestimmungen des § 28 AZG ist immer der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Arbeitgeber iSd § 28 AZG ist mangels eines besonderen Arbeitgeberbegriffs in den Strafbestimmungen der jeweilige zivilrechtliche Arbeitgeber. Im Bereich der Lenkervorschriften gem Art 10 Abs 4 EG-VO Nummer 561/2006 können jedoch andere als Anstifter strafbar sein.

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