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Dokument-ID: 896287
1.3 Vorgaben
Zu berücksichtigen ist, dass ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes durch eine Pauschalierungsvereinbarung nur besser, aber nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne Pauschalierung, dh bei Einzelverrechnung der Überstunden, stünde. Von § 10 AZG darf zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden, da es sich um eine relativ zwingende Regelung handelt (vgl beispielsweise OGH 29.5.2013, 9 ObA 11/13b, Pfeil in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht [2018], Rz 2 zu § 10 AZG, Seite 1328).