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Dokument-ID: 896641
8.1 Wiedereingliederungsteilzeit – Lohnsteuer, Sozialversicherung
Lohnsteuer
Im Rahmen der Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit darf seitens des Arbeitgebers keine Mehrarbeit und auch keine Änderung der Lage der Arbeitszeit angeordnet werden. Die freiwillige Leistung von Mehrarbeitsstunden ist jedoch zulässig und auch zu entlohnen.