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Dokument-ID: 452285
2.6 Abberufung
Die Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft und eines Arbeitsmediziners beruht auf einem Vertrag mit dem Arbeitgeber:
- Dienstvertrag bei betriebseigenen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
- Werkvertrag mit externen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
- Werkvertrag mit einem sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Zentrum