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Dokument-ID: 984144
3.4 Absturzgefahr bei Arbeiten auf Dächern und Montagearbeiten
Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Arbeiten auf Dächern werden je nach Dachneigung unterschieden.
Dachneigung bis 20°
Für eine Dachneigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gem §§ 7 bis 10 vorhanden sein (§ 87 Abs 2 BauV).