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Neu Dokument-ID: 1067683

Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.5 Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau

Mindestlichtemaße

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln und Stollen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:

  1. Bei Längen bis zu 50 m bei Kreisquerschnitt 80 cm Durchmesser, bei Rechteckquerschnitt 80 cm Höhe und 60 cm Breite,
  2. bei Längen über 50 m bis zu 100 m bei Kreisquerschnitt 1,00 m Durchmesser, bei Rechteckquerschnitt 1,00 m Höhe und 60 cm Breite,
  3. bei Längen über 100 m bei Kreisquerschnitt 1,20 m Durchmesser, bei Rechteckquerschnitt 1,20 m Höhe und 60 cm Breite.

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