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Dokument-ID: 454178
10.1 Allgemeine Bestimmungen
ArbeitnehmerInnen dürfen nicht gefährdet werden durch
- ungenügende Standfestigkeit
- der Unterlage,
- der Lagerung selbst,
- der verwendeten Einrichtungen;
- Beschaffenheit der Gebinde und Verpackungen,
- Böschungswinkel von Schüttgütern,
- Abstand zwischen den Lagerungen oder zu anderen Einrichtungen,
- mögliche äußere Einwirkungen.