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Dokument-ID: 301434
14.3 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
Neben den allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber, welche sich unmittelbar aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergeben (insbesondere Information, Unterweisung, Koordination) und den Erfordernissen aus dem Mineralrohstoffgesetz (§ 109 – Erstellung eines für jeden Bergbaubetrieb maßgeschneiderten Notfallplanes) sind bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten spezielle Dinge zu beachten.