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3.7.9 Arbeitskräfteüberlassung und Mutterschutz
Nach § 6 Abs 1 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Arbeitgeber für die Dauer der Arbeitskräfteüberlassung für die Einhaltung der Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz verantwortlich. Für die Mutterschutzevaluierung bedeutet das, dass der Beschäftige auch die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen hat und nach § 2b MSchG Maßnahmen festlegen und umsetzen muss. Dies ist in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten nach der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) festzuhalten. Diese Verpflichtung gilt auch für überlassene Arbeitnehmerinnen iSd ASchG und des MSchG.