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Dokument-ID: 290106
2.6 Arbeitsplätze im Freien
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 61 Abs 7 ASchG) geht davon aus, dass ständige Arbeitsplätze grundsätzlich in geeigneten Räumen einzurichten sind, nicht im Freien. Arbeitsplätze im Freien sind zulässig, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich ist.