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Dokument-ID: 292724
11.1.2 Arbeitsplatzbezogene Maßnahmen: Was, wie, warum?
Bildschirmgerät, Bildschirmarbeitsplatz, Arbeitsmittel
§ 67 Abs 1 ASchG definiert folgendermaßen: „Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.“