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Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.3 Aufbau der PSA-V

Die PSA-V konkretisiert im 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) die Vorgaben der §§ 69 und 70 ASchG zur betrieblichen Gefahrenevaluierung betreffend PSA, PSA-Auswahl und Bewertung, Information und Unterweisung sowie die jeweiligen Pflichten der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen für alle PSA-Arten.

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