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2.4 Aufsichtspersonen
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) richtet sich primär an den Arbeitgeber. In der betrieblichen Praxis ist es natürlich nicht möglich, dass sich alle Arbeitgeber persönlich im notwendigen Ausmaß um den Arbeitnehmerschutz kümmern, die Einhaltung der Maßnahmen kontrollieren usw In größeren Unternehmen können bzw müssen die Arbeitgeberaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes ebenso wie andere Aufgaben auf dem Gebiet der Unternehmensführung zum Teil delegiert werden. Der Arbeitgeber muss aber für eine geeignete Organisation und eine geeignete Überwachung sorgen, er ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen umgesetzt werden. Welche organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, bleibt weitgehend dem Arbeitgeber überlassen.