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Dokument-ID: 1011097
5.2 Aushub
Grundsätzlich sind beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können: