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Dokument-ID: 452907
3.6 Begehungen statt Präventionszeiten in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
Für „Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern“ muss die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraftund durch einen Arbeitsmediziner erfolgen. Vorgesehen sind regelmäßige Begehungen und zusätzliche Begehungen je nach Erfordernis. Anlass, Intervall und Durchführung dieser Begehungen werden gesetzlich geregelt.