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Dokument-ID: 453238
4.6 Begehungen statt Präventionszeiten in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
Für „Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern“ muss die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner erfolgen.