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Dokument-ID: 452689
3.3.4 Berichte
Arbeitsschutzausschuss
Die Sicherheitsfachkräfte müssen an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen, außer sie sind durch wichtige Gründe verhindert. Wenn eine Sicherheitsfachkraft an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, muss sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorlegen. Dieser Bericht muss auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit enthalten (§ 84 Abs 2 ASchG).