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4.3.4 Berichte
Die Arbeitsmediziner müssen an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen, bei Verhinderung dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorlegen. Seit 01.01.2013 müssen die Arbeitsmediziner einmal jährlich dem Arbeitgeber einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit ebenfalls samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorlegen und die Auswirkungen ihrer Tätigkeit systematisch darstellen (§ 84 Abs 2 und 3 ASchG; die Verpflichtung besteht aufgrund der ASchG-Novelle BGBl I 118/2012 unabhängig davon, ob ein Arbeitsschutzausschuss besteht oder nicht).