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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Berücksichtigung bei der Ermittlung und Beurteilung

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss der Arbeitgeber nach § 4 Abs 1 ASchG insbesondere berücksichtigen:

  • Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
  • Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
  • Die Verwendung von Arbeitsstoffen
  • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken
  • Die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation
  • Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer

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