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Dokument-ID: 451834
4.3 Beschäftigung von Jugendlichen
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gilt grundsätzlich für die Beschäftigung von Jugendlichen in gleicher Weise wie für die Beschäftigung von erwachsenen Arbeitnehmern. Bei Beschäftigung von Jugendlichen sind aber zusätzliche Regelungen zu beachten: