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Dokument-ID: 286594
5.7 Besondere Maßnahmen bei erhöhter Exposition
Besondere Maßnahmen sind im Vorhinein festzulegen und zu treffen
- für vorhersehbare erhöhte Expositionen der Arbeitnehmer, welche zB bei bestimmten Tätigkeiten wie Wartungs- oder Reinigungsarbeiten auftreten können (§ 43 Abs 3 ASchG),
- bei Stoffen mit Grenzwert auch für Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen (§ 45 Abs 6 ASchG).