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2.3 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ohne Betriebsrat
Zu beachten | Hinweise |
Bestellung ab elf Arbeitnehmern (regelmäßig beschäftigt) | Arbeitnehmerbegriff |
Ab 51 Arbeitnehmern: Strafbarkeit bei Nichtbestellung | § 130 Abs 1 Z 12 ASchG |
Mindestanzahl entsprechend Arbeitnehmerzahl der Arbeitsstätte |
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Arbeitnehmer auf Baustellen einrechnen, Arbeitnehmer auf auswärtigen Arbeitsstellen einrechnen |
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Gesonderte Bestellung für Baustellen ist zulässig | nicht sinnvoll bei kurzfristigen Baustellen |
Frist für Bestellung und Nachbesetzung: acht Wochen | Saisonbetriebe: drei Monate |
Funktionsdauer: vier Jahre | gilt bei Bestellung nach dem 01.01.1995 |
Persönliche und fachliche Voraussetzungen, Ausbildung notwendig |
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Vor der Bestellung: Arbeitnehmer schriftlich informieren über beabsichtigte Bestellung | wegen Einspruchsrecht |
Bestellung unzulässig bei schriftlichem Einspruch von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer | Frist 4 Wochen ab Information |
Aufteilung des Wirkungsbereiches nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer und der SVP |
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Bestellung von Vorsitzenden bleibt den SVP überlassen |
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Sicherheitsvertrauenspersonen sind dem Arbeitsinspektorat zu melden | die Meldung ist an die Arbeiterkammer weiterzuleiten |
Vorzeitige Abberufung: auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer |
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Befugnisse |
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