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Dokument-ID: 289753
7.2.7 Bestimmungen über krebserzeugende Arbeitsstoffe
Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in:
- eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu erzeugen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
- Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (krebsverdächtig).